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Erklärung nach DSGVO zur Installation und Speicherung der Videoüberwachung im Einzelhandel

Kwan10/17/2024
Videoüberwachung im Einzelhandel

Überwachungskameras im Einzelhandelsbetrieb sind für viele Eigentümer ein unverzichtbares Tool für die Sicherheit von Kunden und Mitarbeitern und zum Schutz vor Diebstählen. Allerdings unterliegt die Nutzung von Überwachungskameras strengen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz der Personen im Geschäft. Machen Sie sich daher vor der Installation einer Überwachungskamera mit den gesetzlichen Vorschriften der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Bezug auf Überwachungskameras vertraut. So können Sie Strafen und Verstöße im Vorfeld vermeiden und Ihr Geschäft auf den neuesten Sicherheitsstand bringen.

In diesem Artikel erklären wir, unter welchen Voraussetzungen Überwachungskameras im Einzelhandel erlaubt sind, welche gesetzlichen Vorgaben gelten und wie lange Videoaufnahmen gespeichert werden dürfen.

Warum werden Überwachungskameras im Einzelhandel installiert?

Es gibt vielfältige Gründe für die Installation von Überwachungskameras im Einzelhandel, je nach Betrieb, Standort und Inhaber können diese verschieden sein.

  1. Verhinderung von Diebstahl: Überwachungskameras wirken auf Einbrecher und Diebe abschreckend und verhindern bereits im Vorfeld eine Vielzahl von Diebstählen. Wenn es dennoch zu einem Diebstahl kommt, kann die Identifikation von Tätern durch eine Kameraaufzeichnung erheblich erleichtert werden.
  2. Sicherheitsgewährleistung für Kunden und Mitarbeiter: Kameras erhöhen die Sicherheit von Mitarbeitern und Kunden. Gewalt oder andere unangemessene Verhaltensweisen können mithilfe von Kameras verhindert werden, da sie auf potenzielle Täter abschreckend wirken und auch den Mitarbeitern ein Gefühl von Sicherheit vermitteln. Zudem liefert die Kameraaufzeichnung im Ernstfall Beweismaterial.
  3. Schutz des Eigentums: Überwachungssysteme schützen nicht nur vor Ladendiebstählen, sondern auch vor Vandalismus und Einbrüchen. Wertvolle Waren und die Ladenausstattung können durch eine installierte Kamera geschützt werden.

Ist Videoüberwachung im Einzelhandel erlaubt?

Ja, die Videoüberwachung im Einzelhandel ist grundsätzlich erlaubt, sofern sie den gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO entspricht. In Art. 6 Abs. 1 lit. F DSGVO wird die Verarbeitung von Daten erlaubt, wenn ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt. Dieses „berechtigte Interesse“ liegt bei der Verhinderung von Straftaten im Einzelhandel eindeutig vor. Zu beachten ist allerdings, dass die Videoüberwachung verhältnismäßig sein muss und nicht gegen die Rechte der betroffenen Personen verstoßen darf.
Videoüberwachung im Einzelhandel
Konkret müssen Einzelhändler laut DSGVO folgende Punkte beachten:

  • Verhältnismäßigkeit: Aus mehreren Artikeln der DSGVO sowie aus deren Grundsätzen ergibt sich die Verpflichtung zur Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet, dass nur in Bereichen und zu Tageszeiten überwacht werden darf, die für die Zielerreichung (im Falle des Einzelhandels Sicherheit und Diebstahlsschutz) notwendig sind. Es dürfen zum Beispiel keine privaten Bereiche wie Toiletten oder Pausenräume überwacht werden.
  • Transparenz: Gemäß Art. 13 DSGVO besteht eine „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“. Das bedeutet, dass betroffene Personen darüber informiert werden müssen, dass sie überwacht werden. Machen Sie daher die Videoüberwachung kenntlich durch deutlich sichtbare Schilder.
  • Zweckbindung: Die Videoaufnahmen dürfen ausschließlich für das berechtigte Interesse genutzt werden und zu keinem anderen Zweck. Im Einzelhandel würde das bedeuten, dass die Kamera ausschließlich zur Erhöhung der Sicherheit verwendet werden darf und nicht etwa zur Überwachung von Mitarbeitern. Dies ist in Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO wie folgt geregelt: „Personenbezogene Daten müssen für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden;…“

Wie lange ist die Speicherdauer der Videoaufnahmen im Einzelhandel?

Die DSGVO schreibt vor, dass Videoaufzeichnungen nur so lange gespeichert werden dürfen, wie es für den Zweck der Aufzeichnung notwendig ist. Es handelt sich hier um die sogenannte „Speicherbegrenzung“ aus Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO. In den meisten Fällen liegt die zulässige Speicherdauer bei maximal 72 Stunden. Laut einigen Datenschutzexperten ist eine längere Speicherung auch dann zulässig, wenn man sie durch ein berechtigtes Interesse begründen kann. So ein berechtigtes Interesse kann beispielsweise die Aufklärung eines Vorfalls sein.

In der Praxis beobachten wir Aufbewahrungsfristen mehrerer Supermarktketten, die über 72 Stunden hinausgehen. Zum Beispiel speichert Rewe die Aufnahmen 10 Tage lang, Lidl speichert 31 Tage, und Edeka speichert 5 Wochen. Wenn Händler ausreichende Gründe haben, um zu beweisen, dass Videos länger als 72 Stunden gespeichert werden müssen, können sie die Aufnahmen über 72 Stunden hinaus speichern.

Quelle:

  1. Einkauf mit Skelettkontrolle (Rewe)
  2. Datenschutz von Lidl
  3. Datenschutzerklärung Videoaufnahmen von Edeka

Ist es Einzelhandelsgeschäften erlaubt, Kameras zur Überwachung der Mitarbeiterleistung zu installieren?

Die Überwachung von Mitarbeitern mithilfe von Kameras ist ein besonders sensibles Thema und wird von der DSGVO in mehreren Artikeln und auch in anderen Rechtsquellen streng reglementiert. Die Mitarbeiterleistung darf nur in Ausnahmefällen mittels Kameras überwacht werden. Ein solcher Fall könnte beispielsweise vorliegen, wenn der Verdacht besteht, dass Mitarbeiter Straftaten begehen. In jedem Fall müssen die Rechte und Interessen der Mitarbeiter gewahrt bleiben, und eine Überwachung darf nur in ausgewählten Bereichen stattfinden, wo sie wirklich notwendig ist. Wir empfehlen, die Ausnahmefälle in welchen Mitarbeiter überwacht werden sollen, vorab von einem Arbeitsrechtsexperten prüfen zu lassen.

Häufig gestellte Fragen

Wer darf auf Videoüberwachung zugreifen?

Grundsätzlich dürfen nur jene Personen, die für die Sicherheit im Unternehmen verantwortlich sind, auf Kameraaufzeichnungen zugreifen. Meistens sind das Sicherheitsmitarbeiter und die Geschäftsleitung. Aufnahmen dürfen nicht öffentlich zugänglich gemacht werden oder ohne legitimen Grund an Dritte weitergegeben werden.

Sind Kameras im Arbeitsbereich erlaubt?

Ja, aber nur unter sehr strengen Voraussetzungen, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht wie zum Beispiel Diebstahlprävention. Das Interesse und die Rechte der Mitarbeiter dürfen niemals übermäßig beeinträchtig werden.

Ist ein Hinweis auf Videoüberwachung Pflicht?

Ja, ein Hinweis auf die Videoüberwachung in den Verkaufsräumen ist Pflicht. Laut DSGVO müssen Einzelhändler den Zweck der Überwachung und auch die Kontaktdaten der verantwortlichen Personen mit Schildern kenntlich machen.

Fazit

Für die Verhinderung von Diebstählen und zum Erhöhen der Sicherheit sind Überwachungskameras im Einzelhandel absolut empfehlenswert. Dennoch sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen vorab gründlich geprüft und streng eingehalten werden. Schlampiger Datenschutz ist kein Kavaliersdelikt, sondern wird vom Gesetzgeber sehr ernst genommen, daher sollten Datenschutzverletzungen unbedingt vermieden werden. Achten Sie auf eine korrekte und verhältnismäßige Nutzung Ihrer Überwachungskameras dann profitieren Sie von den vielen Vorteilen, die eine Kamera in Ihrem Geschäft bringt.

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