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Darf ein Mieter eine Überwachungskamera installieren? Was in Wohnung und Mietshaus erlaubt ist

Valentina8/26/2026
Dürfen Mieter/Vermieter Videoüberwachung im Mietshaus durchführen

Ja, Mieter dürfen grundsätzlich eine Überwachungskamera innerhalb ihrer Mietwohnung installieren, wenn ausschließlich der eigene private Wohnbereich erfasst wird. Kritisch wird es, sobald die Kamera den Hausflur, das Treppenhaus, Nachbartüren, gemeinschaftliche Flächen oder öffentlichen Raum aufnimmt.

Entscheidend ist deshalb vor allem der tatsächliche Erfassungsbereich der Kamera. Auch der Montageort, mögliche bauliche Veränderungen und die Speicherung von Aufnahmen spielen eine Rolle.

Wo dürfen Mieter Überwachungskameras installieren?

Bereich Einschätzung Entscheidend ist
Eigene Wohnung Grundsätzlich möglich Nur der eigene private Wohnbereich wird erfasst
Wohnungstür Nur eingeschränkt Hausflur, Nachbartüren und andere Personen dürfen nicht ohne Weiteres erfasst werden
Hausflur oder Treppenhaus In der Regel problematisch Es handelt sich um gemeinschaftlich genutzte Bereiche
Hauseingang In der Regel problematisch Bewohner, Besucher und Zusteller können erfasst werden
Balkon oder Terrasse Je nach Bildausschnitt Kamera muss auf den eigenen Bereich begrenzt bleiben
Nachbargrundstück oder öffentlicher Raum In der Regel unzulässig Fremde Bereiche liegen außerhalb des eigenen privaten Bereichs

In der eigenen Wohnung

Innerhalb Ihrer Mietwohnung dürfen Sie eine Überwachungskamera grundsätzlich einsetzen, wenn sie ausschließlich Ihren privat genutzten Bereich erfasst.

Das kann beispielsweise das Wohnzimmer oder den Wohnungsflur betreffen. Auch der Eingangsbereich lässt sich von innen überwachen, solange die Kamera nicht durch eine geöffnete Tür oder ein Fenster zusätzlich den gemeinschaftlichen Hausflur, einen Gehweg oder andere fremde Bereiche erfasst.

Gerade für Mieter ist eine Innenkamera deshalb häufig die unkompliziertere Möglichkeit, den eigenen Wohnraum abzusichern.

An der Wohnungstür

Eine Kamera an der eigenen Wohnungstür ist nicht automatisch zulässig. Entscheidend bleibt der Aufnahmebereich.

Zeigt die Kamera beispielsweise die gegenüberliegende Wohnungstür oder größere Teile des Hausflurs, können andere Bewohner und deren Besucher erfasst werden. Damit betrifft die Überwachung Personen, die den Bereich regelmäßig nutzen und ihr kaum ausweichen können.

Die Datenschutzbehörden bewerten die Überwachung solcher gemeinschaftlich genutzten Bereiche entsprechend streng.

Auch eine Video-Türklingel oder ein digitaler Türspion muss deshalb so eingesetzt werden, dass die Privatsphäre anderer Bewohner gewahrt bleibt. Der Umstand, dass sich die Kamera an Ihrer eigenen Wohnungstür befindet, reicht als Rechtfertigung für die Überwachung des Hausflurs nicht aus.

Im Hausflur oder Treppenhaus

Hausflur und Treppenhaus gehören nicht zum ausschließlich privaten Bereich eines einzelnen Mieters. Nachbarn, Besucher, Zusteller und Handwerker müssen diese Flächen nutzen können, ohne dabei dauerhaft einer Videoüberwachung ausgesetzt zu sein.

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz weist ausdrücklich darauf hin, dass die Überwachungsbefugnis eines Hausbewohners grundsätzlich an den Grenzen seines eigenen Mietobjekts endet.

Eine Kamera, die zur Sicherung der eigenen Wohnung eingesetzt wird, sollte daher nicht gleichzeitig den Hausflur oder andere gemeinschaftlich genutzte Bereiche erfassen.

Auf Balkon, Terrasse oder im Garten

Auch hier entscheidet der Bildausschnitt.

Eine Kamera kann auf den ausschließlich selbst genutzten Bereich ausgerichtet werden. Erfasst sie gleichzeitig Nachbarbalkone, gemeinschaftliche Gartenflächen, Gehwege oder angrenzende Grundstücke, entstehen dagegen datenschutzrechtliche Probleme.

Prüfen Sie den Kamerawinkel deshalb nicht nur bei der Montage. Auch Schwenkbereiche, Zoom und automatisch veränderbare Blickwinkel sollten so eingestellt sein, dass die Aufnahme auf den zulässigen Bereich begrenzt bleibt.

Brauchen Mieter die Zustimmung des Vermieters?

Für eine frei aufgestellte Kamera innerhalb Ihrer Wohnung ist die Zustimmung des Vermieters in der Regel nicht erforderlich, solange keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden und die Kamera ausschließlich Ihren privaten Wohnbereich erfasst.

Anders kann die Situation aussehen, wenn Sie beispielsweise:

  • in Türrahmen oder Außenwände bohren,
  • Kabel durch bauliche Bestandteile führen,
  • eine Kamera außen an der Wohnungstür befestigen,
  • die Fassade verändern,
  • gemeinschaftlich genutzte Gebäudeteile für die Installation verwenden.

Dann sollten Sie die Zustimmung des Vermieters vor der Montage einholen.

Dabei müssen zwei Fragen getrennt betrachtet werden. Eine Zustimmung des Vermieters macht eine datenschutzrechtlich problematische Überwachung nicht automatisch zulässig. Umgekehrt bedeutet ein datenschutzrechtlich unkritischer Kamerawinkel nicht automatisch, dass Sie ohne Zustimmung bauliche Veränderungen an der Mietwohnung vornehmen dürfen.

Was gilt für Videoaufzeichnung und Speicherung?

Sobald identifizierbare Personen außerhalb des rein privaten oder familiären Bereichs erfasst und personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen die datenschutzrechtlichen Anforderungen berücksichtigt werden.

Dabei spielen insbesondere Zweck, Erforderlichkeit, Umfang der Erfassung und Speicherdauer eine Rolle. Nach Art. 5 DSGVO gelten unter anderem die Grundsätze der Datenminimierung und Speicherbegrenzung.

Das bedeutet: der Erfassungsbereich sollte so klein wie möglich gehalten werden. Aufnahmen sollten nicht länger gespeichert werden, als es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist.

Auch eine reine Live-Ansicht löst das Grundproblem eines unzulässigen Kamerawinkels nicht automatisch. Wenn andere Personen durch die Kamera beobachtet werden, kann bereits die Erfassung ihrer Bilder relevant sein.

Hinweisschilder wiederum schaffen Transparenz, machen eine ansonsten unzulässige Überwachung aber nicht zulässig.

Türkameras, Klingelkameras und Kamera-Attrappen: Was gilt?

Einige Lösungen wirken auf den ersten Blick weniger problematisch als eine klassische Überwachungskamera. Für die rechtliche Beurteilung zählt jedoch weiterhin, ob andere Personen und fremde Bereiche betroffen sind.

Türspionkamera: Ein digitaler Türspion sollte nicht dauerhaft das Verhalten anderer Bewohner im Hausflur erfassen.

Klingelkamera: Eine Kamera an der Klingel muss ebenfalls auf einen möglichst begrenzten Bereich ausgerichtet sein. Eine dauerhafte Überwachung des gemeinschaftlichen Hausflurs lässt sich nicht allein mit dem Zweck rechtfertigen, Besucher vor der eigenen Tür zu erkennen.

Bewegungserkennung: Eine Aufnahme nur bei erkannter Bewegung kann die Menge der gespeicherten Daten reduzieren. Ein unzulässiger Erfassungsbereich wird dadurch jedoch nicht automatisch zulässig.

Kamera-Attrappe: Auch eine nicht funktionsfähige Kamera kann problematisch sein. Für andere Bewohner ist häufig nicht erkennbar, ob tatsächlich gefilmt wird. Dadurch kann ein Überwachungsdruck entstehen.

Welche Überwachungskamera eignet sich für Mieter?

Für Mieter ist häufig eine Kamera sinnvoll, die sich innerhalb der Wohnung flexibel aufstellen und klar auf den eigenen privaten Bereich begrenzen lässt.

Damit können Sie beispielsweise den Wohnungsflur oder den Eingangsbereich von innen überwachen, ohne eine Kamera außen an der Wohnungstür anzubringen und dadurch möglicherweise den gemeinschaftlichen Hausflur zu erfassen.

Auch die Installation wird einfacher, wenn keine Bohrungen an Fassade oder Türrahmen notwendig sind.

Für diesen Einsatzbereich können Sie sich unsere Reolink Innenkameras ansehen. Sie eignen sich besonders, wenn Sie den eigenen Wohnraum überwachen und den Kamerawinkel gezielt auf private Bereiche beschränken möchten.

Eine konkrete Möglichkeit ist die Reolink E1 Zoom. Die Indoor-Kamera bietet 355° Schwenken und 50° Neigen sowie 4K-Auflösung und 3-fachen optischen Zoom.

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Durch die flexible Positionierung können Sie beispielsweise den Wohnungsflur von innen auf die eigene Eingangstür ausrichten. So lässt sich kontrollieren, was innerhalb Ihrer Wohnung passiert, ohne dafür automatisch den gemeinschaftlichen Hausflur vor der Tür überwachen zu müssen.

Über die Reolink App können Sie außerdem aus der Ferne auf die Live-Ansicht zugreifen.

Wenn Sie als Mieter vor allem Ihre eigenen Räume absichern möchten, ist eine solche Innenlösung meist der sinnvollere Ausgangspunkt als eine Kamera im gemeinschaftlichen Bereich.

Checkliste: Überwachungskamera in der Mietwohnung installieren

Bevor Sie die Kamera einschalten, prüfen Sie den tatsächlichen Aufnahmebereich und die geplante Montage:

  1. Erfasst die Kamera ausschließlich Ihren eigenen privaten Bereich?
  2. Sind Hausflur, Nachbartüren, Nachbargrundstücke und öffentliche Wege aus dem Bild ausgeschlossen?
  3. Ist für die Montage eine bauliche Veränderung notwendig?
  4. Muss deshalb vorher der Vermieter zustimmen?
  5. Ist eine Aufzeichnung überhaupt erforderlich oder genügt Ihnen eine Live-Ansicht?
  6. Falls Aufnahmen gespeichert werden, ist die Speicherdauer auf das erforderliche Maß begrenzt?
  7. Können Sie den gewünschten Sicherheitszweck mit einer Kamera innerhalb Ihrer Wohnung erreichen?

Gerade die letzte Frage kann viele Konflikte vermeiden. Wenn Sie beispielsweise lediglich wissen möchten, ob jemand Ihre Wohnung betritt, kann eine nach innen gerichtete Kamera am Wohnungsflur ausreichen.

Häufige Fragen zu Überwachungskameras in Mietwohnungen

Was können Mieter tun, wenn eine Außenkamera nicht infrage kommt?

Eine Innenkamera ist häufig die einfachere Alternative. Sie kann auf den eigenen Eingangsbereich oder andere private Räume ausgerichtet werden, ohne den gemeinschaftlichen Hausflur zu überwachen.

Wenn Sie eine solche Lösung suchen, finden Sie bei unseren Überwachungskameras für den Innenbereich verschiedene Modelle für Wohnungen und Häuser.

Dürfen Vermieter im Mietshaus Kameras installieren?

Auch Vermieter dürfen gemeinschaftliche Bereiche eines Mietshauses nicht beliebig überwachen. Besonders sensibel sind Bereiche wie Treppenhäuser, Fahrstühle und Wohnungstüren, weil Bewohner einer dort installierten Kamera kaum ausweichen können.

Eine Videoüberwachung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Dabei müssen insbesondere Zweck, Erforderlichkeit und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen berücksichtigt werden.

Welche Strafe droht für unzulässige Videoüberwachung?

Eine unzulässige Videoüberwachung kann verschiedene rechtliche Folgen haben. Betroffene können beispielsweise die Unterlassung oder Entfernung einer Kamera verlangen. Bei Datenschutzverstößen können abhängig vom konkreten Fall weitere datenschutzrechtliche Konsequenzen hinzukommen.

Eine pauschale Höhe möglicher Sanktionen lässt sich deshalb nicht nennen.

Ist Videoüberwachung im Mietshaus erlaubt?

In gemeinschaftlich genutzten Bereichen eines Mietshauses ist Videoüberwachung nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Besonders problematisch sind Hausflur, Treppenhaus, Fahrstuhl und Wohnungstüren, weil Bewohner und Besucher diesen Bereichen häufig nicht ausweichen können.

Eine Kamera innerhalb der eigenen Mietwohnung ist wesentlich weniger problematisch, solange sie auf den privaten Bereich beschränkt bleibt.

Darf ein Mieter eine Kamera an der Wohnungstür anbringen?

Eine Kamera an der Wohnungstür ist nur eingeschränkt möglich. Wenn sie den Hausflur, Nachbartüren oder andere Bewohner und Besucher erfasst, kann die Videoüberwachung deren Persönlichkeits- und Datenschutzrechte beeinträchtigen.

Zusätzlich kann für die Montage die Zustimmung des Vermieters erforderlich sein, etwa wenn in den Türrahmen oder andere Gebäudeteile eingegriffen wird.

Fazit

Mieter dürfen eine Überwachungskamera grundsätzlich in der eigenen Wohnung installieren, solange der Aufnahmebereich auf den eigenen privaten Wohnraum begrenzt bleibt. Bei Hausflur, Treppenhaus, Wohnungstür und anderen gemeinschaftlich genutzten Flächen gelten deutlich strengere Grenzen.

Prüfen Sie deshalb zuerst den Bildausschnitt und anschließend die Montage. Wenn Sie hauptsächlich Ihre Wohnung schützen möchten, lässt sich der gewünschte Zweck häufig bereits mit einer innen aufgestellten Kamera erreichen. Dadurch können Sie Ihren eigenen Eingangsbereich überwachen, ohne unnötig Nachbarn oder gemeinschaftliche Flächen zu erfassen.

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