Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Wann die zulässig ist & Welche Dinge absolut tabu sind
Die Zulässigkeit von Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist und bleibt ein heiß diskutiertes Thema in Deutschland. Zurzeit installieren immer mehr Arbeitsgeber die Überwachungskameras im Büro oder im Laden, um ihre Vermögen vor Diebstahl zu schützen oder die Arbeitsnehmer bei der Arbeit zu kontrollieren.
Aber als Arbeitsnehmer fühlen viele sich jedoch dabei vielleicht unangenehm und möchten immer fragen, ob es denn gesetzlich zulässig ist.
In diesem Blogartikel stellen wir Ihnen vor, unter welchen Umständen die Videoüberwachung am Arbeitsplatz oder der Mitarbeiter legal ist und was können Sie unter einer unerlaubten Videoüberwachung tun, um eigenes Persönlichkeitsrecht zu schützen.
Auf welcher Grundlage ist die Videoüberwachung am Arbeitsplatz zulässig?
Tatsächlich darf die Videoüberwachung am Arbeitsplatz oder die Videoüberwachung der Mitarbeiter durchgeführt werden, nur wenn die das entsprechende Gesetz z.B. dem Arbeitsrecht und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einhält. Nun schauen wir zusammen, wie die Rechtslage der Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist.
1. Videoüberwachung am Arbeitsplatz muss einen bestimmten Zweck verfolgen
Hier regelt das § 4 BDSG-neu eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz in öffentlich zugänglichen Räumen:
*Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
- zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
- zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Laut BDSG sind drei Punkte vor der Installation einer Überwachungskamera am Arbeitsplatz zu berücksichtigen: zu welchem Zweck die Videoüberwachung eingesetzt wird, ob die Einrichtung einer Überwachungskamera für diesen Zweck erforderlich ist und ob die Videoüberwachung schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwogen hat.
Der Zweck sowie der Grund ist sehr wichtig, warum der Chef eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz vornehmen möchte. Der Arbeitsgeber muss vorab nach BDSG einen rechtlichen und konkreten festgelegten Anlass geben wie zum Beispiel die Wertsachen vor Diebstählen zu schützen oder den Kassenbereich bei der Arbeitszeit zu kontrollieren etc.
Wichtig ist, dass der Zweck für jede eingesetzte Überwachungskamera vorab festgelegt und schriftlich dokumentiert werden muss.
Zusätzlich ist die Videoüberwachung beim Arbeitsplatz erlaubt, nur wenn die Videoüberwachung erforderlich ist. Falls der Zweck der Videoüberwachung durch ein milderes, aber ebenfalls effektives Mittel auch erreicht werden kann, ist die Videoüberwachung dann nicht erforderlich. In diesem Fall muss der Chef zuerst andere alternative Methode anwenden.
Obwohl der Chef einen rechtlich rationalen Zweck hat und der Einsatz einer Überwachungskamera erforderlich ist, sollten die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht überwogen werden. Dabei muss der Chef noch eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Mitarbeiter und den berechtigten Interessen des Unternehmens vornehmen.
Was für eine Videoüberwachung wird dann die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen? Grundsätzlich sind die folgenden Videoüberwachungen am Arbeitsplatz absolut tabu, die das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen bzw. der Arbeitsnehmer verletzen.
-
Die Kameraüberwachung in Sozialräumen bzw. in höchstpersönlichem Lebensbereich ist in jedem Fall untersagt. Denn solche Videoüberwachung wird die Intimsphäre der Mitarbeiter intensiv verletzen. Dies gilt für die Toiletten, Schlafräume, Umkleideräume, Sanitärräume, Pausenräume etc.
-
Auch ein Ding zu beachten ist, dass die Videoüberwachung am Arbeitsplatz mit Tonaufnahmen in jedem Fall rechtlich unzulässig ist. Laut § 201 des Strafgesetzbuchs (StGB) wird es bestraft, falls jemand das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt.
-
Eine verdeckte und permanente Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist auch tabu. Im Gegensatz zur offenen Videoüberwachung muss die heimliche Videoüberwachung der Mitarbeiter die strengeren Vorgaben einhält. Die geheime Videoüberwachung am Arbeitsplatz kann nur im nicht öffentlichen Raum z.B. im Lagerhaus anlassbezogen und kurzfristig erfolgen.
Beispielweise kann der Chef eine heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz nur bei einem konkreten Diebstahlverdacht kurzfristig durchführen. Gleichzeitig sollte die Videoüberwachung hier auch als einziges Mittel verbleiben, um den Täter zu erfassen
2. Eine Einverständniserklärung ist ein Muss für die Videoüberwachung der Mitarbeiter
Kann der Arbeitsgeber dann eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz durchführen, sofern die den oben erklärten rechtlichen Vorgaben entspricht?
Natürlich Nein. Nach BDSG müssen alle Betroffenen u.zw. die Mitarbeiter und auch die möglichen Kunden/Besuchen auf die Videoüberwachung hingewiesen werden. So bedarf die Videoüberwachung am Arbeitsplatz noch der Zustimmung der Mitarbeiter und auch eines Hinweisschildes.
Deshalb sollten die Arbeitsgeber vor dem Einsatz der Überwachungskamera die Mitarbeiter umfassend über die Videoüberwachung informieren und danach eine datenschutzrechtskonforme Einverständniserklärung oder Betriebsvereinbarung mit allen betroffenen Mitarbeitern schließen.
In dieser Einverständniserklärung oder Betriebsvereinbarung müssen alle wichtigen Elemente über die Videoüberwachung der Mitarbeiter klar geschrieben, wie z.B. zu welchem Zweck die Einrichtung der jeden Kamera erfolgt, welche Kameramodelle verwendet werden, welche Bereiche von Kamera abgedeckt sind, wie lange die Videoaufzeichnungen gespeichert werden, wer auf die Videodaten zugreifen kann usw.
Hinweis: Falls es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, muss die Videoüberwachung am Arbeitsplatz oder der Mitarbeiter noch das Einverständnis von Betriebsrat bekommen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht bei der Videoüberwachung der Mitarbeiter. Falls es sich um eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz ohne Betriebsrat handelt, sollte der Arbeitgeber immer noch das Eiverständnis von betroffenen Mitarbeitern bekommen.
Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz ohne Einverständniserklärung ist auf jeden Fall unzulässig. Und diese Einverständniserklärung muss noch eindeutig, freiwillig und widerrufbar von Mitarbeitern geschlossen sein. Das bedeutet, falls ein Mitarbeiter dies ablehnt, sollte die Kameraüberwachung am Arbeitsplatz nicht weiter erfolgen.
Zu Ihrer Information finden Sie hier ein Muster/eine Vorlage der Einverständniserklärung zur Videoüberwachung der Mitarbeiter.
Für die Videoüberwachung am Arbeitsplatz, die noch andere Personen betreffen können z.B. Videoüberwachung im Parkplatz, an der Tankstelle, im Flur oder Eingangsbereich muss der Arbeitsgeber noch ein entsprechendes Hinweisschild aufhängen, sodass alle Betroffenen die Videoüberwachung zur Kenntnis nehmen können.
Was können Sie bei einer unerlaubten Videoüberwachung am Arbeitsplatz tun?
Nach dem Durchlesen dieses Blogartikels können Sie nun normalerweise urteilen, ob Ihr Chef eine unerlaubte Videoüberwachung am Arbeitsplatz vorgenommen hat.
Falls der Chef die rechtlichen Vorgaben nicht streng einhält wie z.B. die Überwachungskamera im Sozialraum angebracht oder eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz ohne Einverständniserklärung durchgeführt hat, ist die bestimmt strafbar und der Arbeitsgeber muss auch Schmerzensgeld dafür zahlen.
Das Hessisches Landesarbeitsgericht hatte z.B. einen folgenden Fall verhandelt: Der Arbeitsgeber wird zur Zahlung einem Schadenersatz von 7,000 € verurteilt, da er eine Mitarbeiterin am Arbeitsplatz dauerhaft mit einer Kamera aber ohne ihre Zustimmung überwacht hatte.
Deshalb können Sie sofort entsprechende effektive Maßnahmen ergreifen, falls Sie als Arbeitsnehmer einer unzulässigen Videoüberwachung der Mitarbeiter ausgesetzt sind.
1. Nehmen Sie Kontakt mit Betriebsrat auf
Sie können den Betriebsrat bei einer unbefugten Videoüberwachung ansprechen. Schließlich hat der Betriebsrat zuvor bei der Videoüberwachung der Mitarbeiter mitzubestimmen.
2. Gespräch mit Ihrem Chef suchen
Falls es sich um eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz ohne Betriebsrat und ohne Einverständniserklärung handelt, können Sie und Ihre Kolleginnen/Kollegen auch versuchen, direkt mit Ihrem Chef zu verhandeln.
3. Sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz zu wenden
Jedes Bundesland hat einen Landesdatenschutzbeauftragten/eine Aufsichtsbehörde. Sie können die offizielle Website des Landesdatenschutzbeauftragten besuchen und dort Hilfe suchen.
4. Sich von dem Rechtsanwalt beraten lassen
Sie können sich natürlich auch an einen erfahrenen Rechtanwalt für Arbeitsrechte wenden, falls der Chef sich von einer unerlaubten Videoüberwachung am Arbeitsplatz nicht abbringen lässt. Hier ist eine Liste zu den Landesdatenschutzbeauftragten in Deutschland.
Suche
Informiert bleiben
Sicherheit News & Angebote nicht verpassen