So melden Sie private Videoüberwachung im öffentlichen Raum

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung zum Thema private Videoüberwachung in Deutschland. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Sie gehen aus der Haustür und sehen an der Nachbarfassade eine Kamera, die scheinbar auch den Gehweg aufnimmt. Solche Situationen werden in Zukunft eher häufiger als seltener, denn Videoüberwachung ist längst auch im privaten Bereich angekommen. Verständlich, dass Betroffene das Gefühl haben können, unter ständiger Beobachtung zu stehen.
Grundsätzlich können wir Sie beruhigen: Die private Videoüberwachung ist durch die DSGVO, das BDSG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht streng geregelt. In vielen Fällen lässt sich relativ klar beurteilen, ob eine Kamera zulässig ist oder nicht. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen:
- ob private Kamera öffentlichen Raum filmen kann,
- wie Sie problematische Überwachung erkennen und
- wie Sie eine unzulässige Kamera mit Belegen bei den richtigen Stellen melden können.
Darf eine private Kamera öffentlichen Raum filmen?
Nein. Private Kameras dürfen den öffentlichen Raum grundsätzlich nicht filmen.
Eine private Überwachungskamera darf nur das eigene Grundstück erfassen, zum Beispiel Wohnzimmer, Flur, Garage oder Garten des Eigentümers. In der Praxis lässt es sich aber manchmal kaum vermeiden, dass kleine Randbereiche des öffentlichen Raums oder eines Nachbargrundstücks mit aufgenommen werden, etwa
- ein schmaler Gehweg direkt vor der Einfahrt
- ein kleiner Teil des Nachbargrundstücks, obwohl die Kamera klar auf die eigene Haustür gerichtet ist
Solche zufälligen, technisch kaum vermeidbaren Mitschnitte können im Einzelfall zulässig sein. Eine gezielte, dauerhafte und großflächige Überwachung von öffentlichen Flächen oder Nachbargrundstücken ist dagegen nicht erlaubt.
Was DSGVO und BDSG zur privaten Videoüberwachung sagen
In Deutschland richtet sich Videoüberwachung nach der DSGVO und dem BDSG. Solange wirklich nur der eigene, rein private Bereich aufgezeichnet wird, fallen diese Aufnahmen in vielen Fällen nicht unter diese Regelungen. Ein Beispiel wäre eine Kamera im Hausflur, die nur den eigenen Wohnungseingang zeigt und deren Aufnahmen ausschließlich von der Familie genutzt werden.
Sobald die Überwachung jedoch über den privaten Bereich hinausgeht, gelten die Datenschutzgesetze vollumfänglich. Das betrifft insbesondere Aufnahmen von öffentlichen Flächen wie Straßen und Gehwegen sowie von fremden Grundstücken oder gemeinsam genutzten Bereichen.
Für solche Überwachung schreiben DSGVO und BDSG mehrere Grundsätze vor:
-
Rechtsgrundlage
Es muss einen konkreten, nachvollziehbaren Grund für die Kamera geben, zum Beispiel der Schutz des eigenen Hauses oder die Aufklärung von Vandalismus. -
Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
Die Videoüberwachung darf nur eingesetzt werden, wenn sie für den angestrebten Zweck wirklich nötig ist. Sie darf nicht weiter gehen, als der Zweck verlangt. Bildausschnitt, Dauer der Aufzeichnung und Bildqualität sollten so eingestellt werden, dass der Zweck erreicht wird, aber möglichst wenige fremde Personen erfasst werden. -
Datenminimierung und Speicherbegrenzung
Die Kamera sollte nur den kleinsten Bereich aufnehmen, der erforderlich ist. Die Aufnahmen dürfen nur so lange gespeichert bleiben, wie sie unbedingt benötigt werden. In der Praxis bedeutet das meist einige Stunden bis wenige Tage, danach sollten die Daten automatisch überschrieben werden. -
Transparenz und Hinweisschilder
Sobald Dritte aufgenommen werden können, etwa Nachbarn, Paketboten, Besucher oder Mieter, muss es gut erkennbare Hinweisschilder auf die Videoüberwachung geben. Die Schilder sollten auf die Kamera hinweisen, den Zweck nennen und angeben, wer für die Überwachung verantwortlich ist.
Zusammengefasst verlangen DSGVO und BDSG, dass Menschen ihr Eigentum nur in einem möglichst kleinen Rahmen, aus klaren Sicherheitsgründen, offen und zeitlich begrenzt überwachen und dabei die Privatsphäre anderer respektieren.
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Unerlaubte Videoüberwachung erkennen
Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Kamera gegen diese Regeln verstößt, können Sie dies den zuständigen Stellen melden. Zuvor können Sie prüfen, ob einer der beschriebenen unzulässigen Fälle vorliegt.
1. Sichtbare Überwachung öffentlicher Bereiche
Private Kameras dürfen in der Regel keine dauerhaft öffentlich zugänglichen Flächen filmen. Dazu gehören Bürgersteige, Straßen, Plätze sowie Hauseingänge, die von allen genutzt werden, aber auch Treppenhäuser und andere Gemeinschaftsflächen.
Typische Beispiele für problematische Situationen sind:
- eine Kamera am Nachbarhaus, die neben dem eigenen Grundstück deutlich den öffentlichen Gehweg sowie den gemeinsamen Hauseingang miterfasst.
- eine Kamera am Carport, die über das Tor hinweg dauerhaft einen Teil der Straße und vorbeilaufende Passanten filmt.
Zur Einschätzung hilft ein Blick auf:
- Ausrichtung: Zeigt die Kamera sichtbar nach außen in den öffentlichen Raum?
- Höhe & Position: Ist klar, dass sie weit „hinausschaut“ und nicht nur den eigenen Hof?
2. Fehlende Hinweisschilder und Intransparenz
Auch auf Privatgelände müssen in vielen Fällen Hinweisschilder angebracht sein. Wer überwacht, muss offenlegen, dass gefilmt wird, zu Beispiel durch ein Kamera-Piktogramm und eine Betreiberangabe. Fehlen solche Schilder vollständig, ist das ein deutliches Warnsignal für eine mögliche unzulässige Überwachung. Gleichzeitig gilt: Ein vorhandenes Schild macht die Kamera nicht automatisch rechtmäßig. Entscheidend bleibt immer, ob der tatsächliche Erfassungsbereich zulässig ist.
3. Subjektives Überwachungsgefühl
Allein schon der Eindruck, gefilmt zu werden, kann problematisch sein. Das betrifft zum Beispiel Kameraattrappen oder dunkle Dome-Kameras, bei denen unklar ist, wohin sie zeigen. Gerichte und Datenschutzbehörden berücksichtigen zunehmend, dass ein solches subjektives Überwachungsgefühl die Privatsphäre beeinträchtigen kann. Das gilt selbst dann, wenn technisch vielleicht gar nicht aufgenommen wird.
So melden Sie unerlaubte Videoüberwachung im öffentlichen Raum
Sie haben anhand der oben genannten Hinweise den Eindruck gewonnen, dass eine private Kamera unzulässig in den öffentlichen Raum oder in Ihre Privatsphäre hinein überwacht? So können Sie vorgehen.
Schritt 1: Überwachung dokumentieren und Beweise sichern
Vor jeder Beschwerde empfiehlt sich eine möglichst genaue Dokumentation:
1. Fotos der Kamera aus verschiedenen Perspektiven:
- frontal (zeigt Gerät und Ausrichtung),
- seitlich (zeigt Neigungswinkel),
- aus der Entfernung (zeigt Einbettung ins Umfeld).
2. Notizen zu den erfassten Bereichen:
- z. B. „Gehweg vor Hausnummer X“, „Zugang zum Mehrfamilienhaus“, „gemeinsamer Hausflur“.
3. Hinweise auf die Aktivität der Kamera:
- leuchtet eine LED?
- bewegt sie sich bei Erkennung?
- ist ein Rekorder sichtbar?
Hilfreich sind außerdem:
- eine einfache Skizze (Haus, Straße, Kameraposition, vermuteter Aufnahmebereich),
- ggf. Zeugen (Nachbarn, Freunde), die bestätigen können, welche Bereiche überwacht werden,
- Kopien aller Kontakte mit dem Betreiber (E-Mails, Briefe, Chatverläufe).
Schritt 2: Offizielle Beschwerde einreichen
Für die Meldung einer unzulässigen Überwachung stehen Ihnen mehrere offizielle Wege zur Verfügung:
1. Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes
Unzulässige Videoüberwachung ist häufig ein Datenschutzverstoß. Jede Landesdatenschutzbehörde bietet Beschwerdemöglichkeiten, häufig über Online-Formulare.
Eine Beschwerde sollte typischerweise enthalten:
- Ihre Kontaktdaten,
- den Ort und eine Beschreibung der Kamera,
- wenn bekannt: Name oder Adresse des Betreibers,
- eine Beschreibung der erfassten Bereiche,
- Beweisfotos, Skizzen und Ihre Notizen als Anhang.
Die Behörde kann:
- den Sachverhalt prüfen,
- Stellungnahmen vom Betreiber einholen,
- Maßnahmen oder Verbote anordnen.
2. Ordnungsamt / Stadtverwaltung
Wenn öffentliche Flächen betroffen sind, kann zusätzlich das Ordnungsamt zuständig sein, je nach Landesrecht. Über die Website Ihrer Stadt oder Gemeinde finden Sie die zuständigen Stellen.
Das Ordnungsamt kann prüfen, ob durch die Kamera
- der öffentliche Raum unzulässig überwacht wird, oder
- sonstige ordnungsrechtliche Vorgaben verletzt werden.
3. Polizei / Strafanzeige
In schwerwiegenden Fällen können Sie auch die Polizei einschalten, z. B. bei:
- eindeutig einschüchternder Überwachung,
- Drohungen oder gezielter Schikane,
- massiven Konflikten im Nachbarschaftsverhältnis.
Eine Datenschutzbeschwerde führt zu einem verwaltungsrechtlichen Verfahren; eine Strafanzeige kann ein strafrechtliches Verfahren auslösen. Je nach Lage kann beides kann parallel sinnvoll sein.
Mögliche Strafen für den Betreiber
Wenn eine private Videoüberwachung unzulässig ist, hat das für den Betreiber sehr konkrete Konsequenzen.
Die zuständige Datenschutzbehörde kann u. a.:
- anordnen, dass der Erfassungsbereich geändert wird,
- verlangen, dass bestimmte Funktionen (z. B. Tonaufzeichnung, Nachverfolgung) deaktiviert werden,
- die Speicherdauer begrenzen,
- im Extremfall verlangen, dass die gesamte Anlage deaktiviert oder entfernt wird.
Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann die Behörde außerdem Bußgelder verhängen. Die Höhe richtet sich nach Art, Dauer und Schwere des Verstoßes.
Zusätzlich können zivilrechtliche Ansprüche bestehen:
- Betroffene können verlangen, dass die unzulässige Überwachung unterlassen wird,
- ggf. dass eine rechtswidrig installierte Kamera entfernt wird,
- in Einzelfällen kann auch Schadensersatz (z. B. wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts) in Betracht kommen.
All dies zeigt: Beschwerden über unzulässige Videoüberwachung werden ernst genommen. Wer seine Kamera rechtswidrig einsetzt, muss damit rechnen, sie anpassen oder entfernen zu müssen und im Extremfall mit Geldbußen oder rechtlichen Forderungen konfrontiert zu werden.
Genauso wichtig ist aber: Eine Meldung sollte nicht leichtfertig erfolgen, sondern auf nachvollziehbaren Anhaltspunkten beruhen.
Fazit
- Private Kameras sollen sich grundsätzlich auf das eigene Grundstück beschränken.
- Sobald öffentlicher Raum oder fremde Flächen sichtbar und dauerhaft miterfasst werden, ist besondere Vorsicht geboten – hier gelten strenge Anforderungen an Zweck, Interessenabwägung, Datensparsamkeit, Speicherdauer und Transparenz.
- Ein bloßes Hinweisschild genügt nicht, um eine unverhältnismäßige Überwachung zu legitimieren.
- Auch das subjektive Gefühl permanenter Beobachtung, etwa durch scheinbar auf Sie gerichtete Kameras oder Attrappen, kann rechtlich relevant sein.
Wenn Sie den Eindruck haben, unrechtmäßig gefilmt zu werden:
- Dokumentieren Sie die Situation sorgfältig.
- Überlegen Sie, ob ein ruhiges Gespräch mit dem Betreiber sinnvoll ist.
- Wenden Sie sich bei Bedarf an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde, ggf. zusätzlich an Ordnungsamt oder Polizei.
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